PACHTCONTRACT KARTUIZERHOF 1787


door Jacques Rutten.                                                          (Düsseldorf, Geldern, Administrationskolleg, inv nr 177)

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LOVERHOF, ERFPACHTCONTRACT  12-3-1787
 
WIR FRIEDRICH WILHELM VON GOTTES GNADEN
KöNIG VON PREUSSEN
 
Thun kund und fügen hiemit zu wissen :
Nachdem bey der unterm 25en July 1786 öffentlich abgehaltenen Erbverpachtung unseres in der Herrlichkeit Helden gelegenen Lover Hofes der bisherige Zeit Pächter Andreas Joosten, meist bietender Annehmer geblieben, und wir per Rescripta dem von 19 September auch 5 Decbr d.a sotane Erbverpachtung allergnädigst zu approbieren gutgefunden, mithin unsere allerhöchste Willens Meinung, dahin zu erkennen gegeben, dass öffentlichen Licitation zum Grunde gelegten, und weiter vorgeschriebenen und vom Erbpächter angenommenen Bedingungen, der Erbpacht Contract darüber abgeschlossen, und zur allerhöchsten Confirmation eingereicht werden soll.  Als ist über die ebengedachte Erbverpachtung unseres in der Herrlichkeit Helden belegenen Lover Hofes, zwischen unseren Geldernschen Landes Administrations Collegio an einem, und der bisherigen Zeit Pachter Andreas Joosten andern Theils, bis auf unsere allerhochste Confirmation und Approbation nachstehender Erbpachts Contract verabredet und geschlossen worden:
Es überträgt nemlich besagtes Landes Administrations Collegium vorbenandten Andreas Joosten und dessen Ehefrau Helena geboren Rosen, auch ihren Erben und Nachkommen, unsren in der Herrlichkeit belegenen Loever Hof, welcher nach dem unterm 23 July v. J. durch den Zimmer- und Mauermeister Sloesen davon gefertigten Inventaris, in folgenden Gebäuden besteht, als:
In einem Wohnhause, mit daran gelegenen Kuh-stall von fünf Gebinden, und mit dem Giebel lang 69, breit 39½ und hoch bis untern Dache 27½ Fuss; worin die Küche 21 fuss lang und 18 fuss breit, und darüber der Boden in gutem Stande ist; Rechterhand der Küche in einen Abhange sind 2 Kammern, wovon die erste 10½ fuss Länge, und 10 fuss Breite, die andere 10 Fuss Länge und 9 fuss Breite hat, unter diesen beiden Kammern liegt der Keller, und der über diese Kammern befindliche Boden muss ganz neu gelegt werden.
Die Lange des Kellers beträgt 17 und die Breite 10 fuss. Lincker Hand der Küche sind gleichfalls zwei Kammern, von diesen ist jede 7½ fuss lang, und 7 fuss breit; über diesen ist der Boden in gutem Stande.
Neben diesen Kammern liegt die Spühle 7½ fuss lang und 6 fuss breit; der darüber liegende Boden ist auch noch gut. Der Kuh stall nebst den SchweineStällen sind 44 fuss lang und 37½ fuss breit. Die Scheune mit dem Schaaf Stall sind von 3 Gebinden, und mit den Giebeln 70 fuss lang und 33½ fuss breit. Die Mauern am vorgedachte sämtliche Gebäude sind von Ziegel Steinen aufgeführt, die Däcker mit Stroh belegt, und ist alles daran in gutem Wesen. Der Torf Schoppen hat weder Mauern noch Wände, sondern besteht aus Pfahlwerck von 3 Gebinden, hat ein viereckigtes abhangendes Dach von Stroh, ist 40 fuss lang, 26 fuss breit, und in gutem Stande. Der Brunnen lieggt vor der Hauss Thüre, und der Backofen in der Wiese. Letzterer hat zwey kleine aufgemauerte Giebels, und dieser, so wie der Brunnen sind gut im Stande. Desgleichen die zu diesem Hofe gehörige, nach der neuen in Anno 1785 durch den vereydeten Landmesser Arnold Joosten geschehenen Vermessung dargethane
22 Morgen 70 Ruten  Ackerland und
15 Morgen   9 Ruten Wiesen, mit Inbegriff des Hauss, Scheunen, Stallungs-, Torf-Schops
                        Stellen, Gemüse Garten, und sogenante Hufschlags Wiesen, à
37 Morgen 79 Ruten, sage sieben und dreyssig Morgen 79 Ruten, Geldernsche Maass, jeder Morgen von Ein Hundert Fünfzig Ruten Ruremondsch, so wie die bey diesem Hofe auf den gemeinen Gründen gepflantzte junge Eichen oder sogenandte Heysters, auch die zu diesem Hofe gehörigen den supprimirten Carthausern zu Ruremonde zuständig gewesene zwey Drittheile des Schmalen Zehends, jedoch exclusive der Rauch-Hühner und des Lämers Zehends, welche zu unseren Domainen verbleiben, und dabey berechnet werden sollen, hiemit und Kraft dieses von Ostern dieses Jahres an in beständiger und immer währenden Erbpacht gegen einen jährlichen Erbpachts Canonem von Fünf und Sechzig Gulden Holländisch, in quartal ratis, und zwar praenumerando auch dergestalt zu bezahlen, dass darunter jedesmahl ein viertel in guten gerändetten Holländischen Ducaten begriffen seyn, die übrige Drey Theilen aber in guten harten Holländischen Müntzen, worunter keine Döbbelcher zu verstehen, und Zeländische Reichsthaler nicht höher als 50 Stb Holländisch zu rechnen sind, abgeführt werden muss, und zwar soll solcher Erbpachts Canon an den jedesmaligen Administrator unserer Domainen des Amts Kessel wie ebengedacht, abgezehlet werden .
So wie nun Andreas Joosten und dessen Ehefrau Helena Roosen für sich und ihren Erben und Nachkommen zu diesen ebenbestimmten jährlichen Erbpachts Canon beyde sich hiemit in aller Rechtskraft verbindlich machen, so sind des ferneren diesen Erbpacht betreffend noch weitere Bestimmungen nachstehender maassen zwischen beiden Theilen festgesetzt worden.
 
1.
Erbpächter und dessen nachfolgende Besitzer dieses Erbpacht Hofes sollen gehalten seyn sämtliche darauf befindliche Gebäude auf eigene Kosten nicht allein in gutem Stande zu erhalten, also dass mit Gründe nie etwas dagegen eingewendet werden kann, sondern auch das dazu gehörige Acker- und Wiesenland in behöriger Cultur und Düngung halten, solches immer mehr und mehr zu verbessern suchen, und zu dem Ende kein Heu, Stroh, Käf oder Düngung von dem Hofe verbringen, auch die Zug Graben Reglements mässig im Stande erhalten.
 
2.
Die publique Onera welche von diesem Hofe abgetragen werden müssen, und in Specie die Steuern, welche in jedem Satz Eilf Gulden 13 stb 11¼ d Schatzungs Geld betragen, sodann an unsern Domainen des Amts Kessel der Zins von 6 morgen 18¼ Ruthe ad 3 Stb ¾ d brabandsch Wechselgeld, nicht minder an unsere Meursische Pfandschafte gefalle 3 Heller Vlaamsch oder 1½ Stb Brabandsch Wechsel Geld, so wie ausserdem alle andere gemeine personelle Onera, auch Dienst Praestationes, Einquartirung bleiben zu des Erbpachters Last. Imgleichen muss derselbe
 
3.
das diesem Hof zur Last stehende Springrind halten, auch dem zeitlichen Pastori zu Helden die demselben aus diesem Hofe gebürende 1½ Scheffel Roggen an Erbpacht liefern, wogegen Erbpächter jedoch
 
4.
hievon das retour-Geld, auch die Pacht von zweyen in den grossen Felde zu Helden gelegenen Stücken Ackerland, nemlich
a.       von Ein Hundert Zehn Ruten, so Jacob Gommans und
b.       von Ein Hundert Achtzehn Ruten welhes die Wittwe Gerlings in Pacht haben, geniessen soll.
 
5.
Die Erbpächter dieses Hofes sollen in keine weise zugeben dass in denen dazu gehörigen Feldern oder Wiesen neue Wege oder Pfade gelegt, oder solche in anderer Art einiger neuen Servitut unterworffen werden. In diesen Fällen sind dieselbe gehalten dergleichen Neuerungen so fort dem Zeitlichen Administratori bekand zu machen, damit dagegen nötige Verfügungen getroffen werden können.
 
6.
Alle Casus fortuitos als Miswachs, Hagelschlag, Kriegs Verheerhung, Frost, Vieh Sterben, oder wie solche sonst nur immer Nahmen haben mögen, und welche Gott alle in Gnaden abwenden wolle, trägt Erbpächter allein, und soll er nie befugt seyn aus dergleichen Gründen einigen Nachlas oder Remission von dem Erbpachts-Canone fordern zu können.     Gleich wie nun
 
7.
unter allen diesen Bedingungen der LoverHof an dem Andreas Joosten und dessen Ehefrau Helena, geb. Rosen, hiemit zu Erbpachts rechten übergeben wird. So sollen auch dieselbe solchen nach Vorschrift der Land Rechte zwar nützen, jedoch eben so wenig wie ihre Successores in dieser Erbpacht sich unterstehen, ohne unser speciales Vorwissen und allerhögste Einwilligung, es seye den Hof im ganzen, noch in einzelnen Theilen zu verkaufen, verpfänden oder in anderer Art zu veräussern, oder mit Schulden zu beschweren, noch solchen zu vertheilen oder zu zertrennen, auch soofern dergleichen mit unserm Consens geschehen mögten, an unsere Domainen jedesmahl den 10te Pfenning des Kauf- und Pfand Schillings zu entrichten stehen.
Und damit
 
8.
Erbpächter und deren Nachfolger die in gegenwärtigen Erbpachts Contract Stipulirte Bedingungen überall erfüllen, so sollen dieselbe gehalten seyn ausser dem auf dem Hofe befindlichen Inventario, noch für die gegenwärtige Erbpacht ein Erbstands Geld von Drey Hundert Rtl Berlinisch, oder Fünf Hundert Vierzig gulden Holländisch in Natura entweder in der Herrschaft Helden, oder doch wenigstens in unserm Anteil der provinz Geldern, zu mehrerer Sicherheit anzuweisen, und darüber ein gültiges gerichtliches Documentum gleich bey Abschliessung gegenwärtiger Erbpachts Contracts an das Landes Administrations Collegium auszuliefern.
Dieses Erbstands Quantum soll von nun an bis zur ewigen Zeiten zur Sicherheit der Erbpacht selbst dienen, und dieses in dem Gerichts Protocolle desjenigen Orts worunter diese Bürgschaft gemacht wird, notirt werden, gleich wie solches ebenfalls in unsern Domainen Registern des Amts Kessel ohnentgeldlich registrirt werden solle.
 
9.
Die nach Erbpächters Ableben folgende Besitzer sollen auch gehalten seyn ihren Nahmen binnen sechs Wochen nachdem dieses Erbpachts Guth ihnen zugefallen, weshalb wenn bey des Erbbeständes Ableben verschiedene Erben vorhanden, sie sich unter einander vergleichen müssen, bey dem Zeitigen Administrator des Amts Kessel anzugeben.
 
10.
In Absicht des Erbstands Summe bleibt zwar Erbpächtern und deren Nachkommen den Usumfructum so lange vorbehalten, als dieselbe den jährlichen Erbpachts Canon in den gesetzten Terminen prompt und richtig abtragen; in wiedrigen oder Misbezalungs fälle, bleibt unsern Domainen jedoch frey, sich an den Usumfructum nicht allein, sondern an der Haupt Summe selbst wegen des Rückstands zu erhohlen, und zu halten wie denn(?) dieses, so wie der Erbpacht selbst unsern Domainen anheim fällt, sobald Erbpächter die Bedingungen gegenwärtigen Erbpachts Contracts nicht gesetzmässig erfüllen, wobey dieselben sonst in alle wege allergnädigst geschützt werden sollen, so lange sie den hierin Stipulirten getreulich nachleben werden. Auch Erbpächtern hiedurch die Versicherung gegeben wird, dass der Stipulirte Erbpachts Canon unter welcherley Vorwand es auch sey, weder vergrössert noch erhöhet werden soll.
 
11.
Schlieslich entsagen beide Theile allen und jeden erdachten und noch zu erdenckenden Ausflüchten und Einwendungen wieder die Gültigkeit und Festhaltung dieses Erbpachts Contracts, so wohl und besonders solchergestalt als wenn sie hier alle angeführet und jeder besonders entsaget worden, mithin auch derjenigen dass generale Verzicht nicht gültig sey, wenn nicht jeder besonders erwehnt worden.
 
Des in Urkund ist gegenwärtiger Erbpachts Contract unter Vorbehalt unserer allerhöchsten Confirmation geschlossen, davon Drey gleichlautende Exemplaren unter unserm Geldernschen Siegel und der Unterschrift unsers in dem Hertzogtum Geldern allergnädigst Verordneten Landes Administrations Collegii auch des Erbpächters und dessen Ehefrau ausgefertigt worden.           
So geschehen zu Geldern den 12ten Martii 1787.
 
Ondertekening:
An statt und von wegen Allerhöchst gedachter S Königl. Majestät:
V.Mesman       J.Keverberg    Portman           Heinius             Moden Poell(?)
 
                                               Andries Joosten
                                               Helena Roosen
 
Hieronder staat:
Erbpacht Contract
Für den Andreas Joosten und
dessen Ehefrau Helena geb. Rosen,
über den in der Herrschaft Helden
gelegenen Lover Hof.
                                                           Rechtsonder staat:  W. Nachelbuch