- LOVERHOF, ERFPACHTCONTRACT
12-3-1787
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WIR FRIEDRICH WILHELM VON GOTTES GNADEN
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KöNIG VON PREUSSEN
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- Thun kund und fügen hiemit zu
wissen :
- Nachdem bey der unterm 25en
July 1786 öffentlich abgehaltenen Erbverpachtung unseres in der
Herrlichkeit Helden gelegenen Lover Hofes der bisherige Zeit
Pächter Andreas Joosten, meist bietender Annehmer geblieben, und
wir per Rescripta dem von 19 September auch 5 Decbr d.a sotane
Erbverpachtung allergnädigst zu approbieren gutgefunden, mithin
unsere allerhöchste Willens Meinung, dahin zu erkennen gegeben,
dass öffentlichen Licitation zum Grunde gelegten, und weiter
vorgeschriebenen und vom Erbpächter angenommenen Bedingungen,
der Erbpacht Contract darüber abgeschlossen, und zur
allerhöchsten Confirmation eingereicht werden soll. Als ist
über die ebengedachte Erbverpachtung unseres in der Herrlichkeit
Helden belegenen Lover Hofes, zwischen unseren Geldernschen
Landes Administrations Collegio an einem, und der bisherigen
Zeit Pachter Andreas Joosten andern Theils, bis auf unsere
allerhochste Confirmation und Approbation nachstehender
Erbpachts Contract verabredet und geschlossen worden:
- Es überträgt nemlich besagtes
Landes Administrations Collegium vorbenandten Andreas Joosten
und dessen Ehefrau Helena geboren Rosen, auch ihren Erben und
Nachkommen, unsren in der Herrlichkeit belegenen Loever Hof,
welcher nach dem unterm 23 July v. J. durch den Zimmer- und
Mauermeister Sloesen davon gefertigten Inventaris, in folgenden
Gebäuden besteht, als:
- In einem Wohnhause, mit daran
gelegenen Kuh-stall von fünf Gebinden, und mit dem Giebel lang
69, breit 39½ und hoch bis untern Dache 27½ Fuss; worin die
Küche 21 fuss lang und 18 fuss breit, und darüber der Boden in
gutem Stande ist; Rechterhand der Küche in einen Abhange sind 2
Kammern, wovon die erste 10½ fuss Länge, und 10 fuss Breite, die
andere 10 Fuss Länge und 9 fuss Breite hat, unter diesen beiden
Kammern liegt der Keller, und der über diese Kammern befindliche
Boden muss ganz neu gelegt werden.
- Die Lange des Kellers beträgt 17
und die Breite 10 fuss. Lincker Hand der Küche sind gleichfalls
zwei Kammern, von diesen ist jede 7½ fuss lang, und 7 fuss breit;
über diesen ist der Boden in gutem Stande.
- Neben diesen Kammern liegt die
Spühle 7½ fuss lang und 6 fuss breit; der darüber liegende Boden
ist auch noch gut. Der Kuh stall nebst den SchweineStällen sind
44 fuss lang und 37½ fuss breit. Die Scheune mit dem Schaaf
Stall sind von 3 Gebinden, und mit den Giebeln 70 fuss lang und
33½ fuss breit. Die Mauern am vorgedachte sämtliche Gebäude sind
von Ziegel Steinen aufgeführt, die Däcker mit Stroh belegt, und
ist alles daran in gutem Wesen. Der Torf Schoppen hat weder
Mauern noch Wände, sondern besteht aus Pfahlwerck von 3 Gebinden,
hat ein viereckigtes abhangendes Dach von Stroh, ist 40 fuss
lang, 26 fuss breit, und in gutem Stande. Der Brunnen lieggt vor
der Hauss Thüre, und der Backofen in der Wiese. Letzterer hat
zwey kleine aufgemauerte Giebels, und dieser, so wie der Brunnen
sind gut im Stande. Desgleichen die zu diesem Hofe gehörige,
nach der neuen in Anno 1785 durch den vereydeten Landmesser
Arnold Joosten geschehenen Vermessung dargethane
- 22 Morgen
70 Ruten Ackerland und
- 15
Morgen 9 Ruten Wiesen, mit Inbegriff des Hauss, Scheunen,
Stallungs-, Torf-Schops
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Stellen, Gemüse Garten, und sogenante
Hufschlags Wiesen, à
- 37 Morgen
79 Ruten, sage sieben und
dreyssig Morgen 79 Ruten, Geldernsche Maass, jeder
Morgen von Ein Hundert Fünfzig Ruten Ruremondsch, so wie die bey
diesem Hofe auf den gemeinen Gründen gepflantzte junge Eichen
oder sogenandte Heysters, auch die zu diesem Hofe gehörigen den
supprimirten Carthausern zu Ruremonde zuständig gewesene zwey
Drittheile des Schmalen Zehends, jedoch exclusive der
Rauch-Hühner und des Lämers Zehends, welche zu unseren Domainen
verbleiben, und dabey berechnet werden sollen, hiemit und Kraft
dieses von Ostern dieses Jahres an in beständiger und immer
währenden Erbpacht gegen einen jährlichen Erbpachts Canonem von
Fünf und Sechzig Gulden Holländisch, in quartal ratis, und zwar
praenumerando auch dergestalt zu bezahlen, dass darunter
jedesmahl ein viertel in guten gerändetten Holländischen Ducaten
begriffen seyn, die übrige Drey Theilen aber in guten harten
Holländischen Müntzen, worunter keine Döbbelcher zu verstehen,
und Zeländische Reichsthaler nicht höher als 50 Stb Holländisch
zu rechnen sind, abgeführt werden muss, und zwar soll solcher
Erbpachts Canon an den jedesmaligen Administrator unserer
Domainen des Amts Kessel wie ebengedacht, abgezehlet werden .
- So wie nun Andreas Joosten und
dessen Ehefrau Helena Roosen für sich und ihren Erben und
Nachkommen zu diesen ebenbestimmten jährlichen Erbpachts Canon
beyde sich hiemit in aller Rechtskraft verbindlich machen, so
sind des ferneren diesen Erbpacht betreffend noch weitere
Bestimmungen nachstehender maassen zwischen beiden Theilen
festgesetzt worden.
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- 1.
- Erbpächter und dessen
nachfolgende Besitzer dieses Erbpacht Hofes sollen gehalten seyn
sämtliche darauf befindliche Gebäude auf eigene Kosten nicht
allein in gutem Stande zu erhalten, also dass mit Gründe nie
etwas dagegen eingewendet werden kann, sondern auch das dazu
gehörige Acker- und Wiesenland in behöriger Cultur und Düngung
halten, solches immer mehr und mehr zu verbessern suchen, und zu
dem Ende kein Heu, Stroh, Käf oder Düngung von dem Hofe
verbringen, auch die Zug Graben Reglements mässig im Stande
erhalten.
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- 2.
- Die publique Onera welche von
diesem Hofe abgetragen werden müssen, und in Specie die Steuern,
welche in jedem Satz Eilf Gulden 13 stb 11¼ d Schatzungs Geld
betragen, sodann an unsern Domainen des Amts Kessel der Zins von
6 morgen 18¼ Ruthe ad 3 Stb ¾ d brabandsch Wechselgeld, nicht
minder an unsere Meursische Pfandschafte gefalle 3 Heller
Vlaamsch oder 1½ Stb Brabandsch Wechsel Geld, so wie ausserdem
alle andere gemeine personelle Onera, auch Dienst Praestationes,
Einquartirung bleiben zu des Erbpachters Last. Imgleichen muss
derselbe
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- 3.
- das diesem Hof zur Last stehende
Springrind halten, auch dem zeitlichen Pastori zu Helden die
demselben aus diesem Hofe gebürende 1½ Scheffel Roggen an
Erbpacht liefern, wogegen Erbpächter jedoch
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- 4.
- hievon das retour-Geld, auch die
Pacht von zweyen in den grossen Felde zu Helden gelegenen
Stücken Ackerland, nemlich
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a.
von Ein Hundert Zehn Ruten, so Jacob Gommans und
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b.
von Ein Hundert Achtzehn Ruten welhes die Wittwe Gerlings
in Pacht haben, geniessen soll.
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- 5.
- Die Erbpächter dieses Hofes
sollen in keine weise zugeben dass in denen dazu gehörigen
Feldern oder Wiesen neue Wege oder Pfade gelegt, oder solche in
anderer Art einiger neuen Servitut unterworffen werden. In
diesen Fällen sind dieselbe gehalten dergleichen Neuerungen so
fort dem Zeitlichen Administratori bekand zu machen, damit
dagegen nötige Verfügungen getroffen werden können.
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- 6.
- Alle Casus fortuitos als
Miswachs, Hagelschlag, Kriegs Verheerhung, Frost, Vieh Sterben,
oder wie solche sonst nur immer Nahmen haben mögen, und welche
Gott alle in Gnaden abwenden wolle, trägt Erbpächter allein, und
soll er nie befugt seyn aus dergleichen Gründen einigen Nachlas
oder Remission von dem Erbpachts-Canone fordern zu können.
Gleich wie nun
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- 7.
- unter allen diesen Bedingungen
der LoverHof an dem Andreas Joosten und dessen Ehefrau Helena,
geb. Rosen, hiemit zu Erbpachts rechten übergeben wird. So
sollen auch dieselbe solchen nach Vorschrift der Land Rechte
zwar nützen, jedoch eben so wenig wie ihre Successores in dieser
Erbpacht sich unterstehen, ohne unser speciales Vorwissen und
allerhögste Einwilligung, es seye den Hof im ganzen, noch in
einzelnen Theilen zu verkaufen, verpfänden oder in anderer Art
zu veräussern, oder mit Schulden zu beschweren, noch solchen zu
vertheilen oder zu zertrennen, auch soofern dergleichen mit
unserm Consens geschehen mögten, an unsere Domainen jedesmahl
den 10te Pfenning des Kauf- und Pfand Schillings zu
entrichten stehen.
- Und damit
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- 8.
- Erbpächter und deren Nachfolger
die in gegenwärtigen Erbpachts Contract Stipulirte Bedingungen
überall erfüllen, so sollen dieselbe gehalten seyn ausser dem
auf dem Hofe befindlichen Inventario, noch für die gegenwärtige
Erbpacht ein Erbstands Geld von
Drey Hundert Rtl Berlinisch, oder
Fünf Hundert Vierzig
gulden Holländisch in Natura entweder in der Herrschaft Helden,
oder doch wenigstens in unserm Anteil der provinz Geldern, zu
mehrerer Sicherheit anzuweisen, und darüber ein gültiges
gerichtliches Documentum gleich bey Abschliessung gegenwärtiger
Erbpachts Contracts an das Landes Administrations Collegium
auszuliefern.
- Dieses Erbstands Quantum soll
von nun an bis zur ewigen Zeiten zur Sicherheit der Erbpacht
selbst dienen, und dieses in dem Gerichts Protocolle desjenigen
Orts worunter diese Bürgschaft gemacht wird, notirt werden,
gleich wie solches ebenfalls in unsern Domainen Registern des
Amts Kessel ohnentgeldlich registrirt werden solle.
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- 9.
- Die nach Erbpächters Ableben
folgende Besitzer sollen auch gehalten seyn ihren Nahmen binnen
sechs Wochen nachdem dieses Erbpachts Guth ihnen zugefallen,
weshalb wenn bey des Erbbeständes Ableben verschiedene Erben
vorhanden, sie sich unter einander vergleichen müssen, bey dem
Zeitigen Administrator des Amts Kessel anzugeben.
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- 10.
- In Absicht des Erbstands Summe
bleibt zwar Erbpächtern und deren Nachkommen den Usumfructum so
lange vorbehalten, als dieselbe den jährlichen Erbpachts Canon
in den gesetzten Terminen prompt und richtig abtragen; in
wiedrigen oder Misbezalungs fälle, bleibt unsern Domainen jedoch
frey, sich an den Usumfructum nicht allein, sondern an der Haupt
Summe selbst wegen des Rückstands zu erhohlen, und zu halten wie
denn(?) dieses, so wie der Erbpacht selbst unsern Domainen
anheim fällt, sobald Erbpächter die Bedingungen gegenwärtigen
Erbpachts Contracts nicht gesetzmässig erfüllen, wobey dieselben
sonst in alle wege allergnädigst geschützt werden sollen, so
lange sie den hierin Stipulirten getreulich nachleben werden.
Auch Erbpächtern hiedurch die Versicherung gegeben wird, dass
der Stipulirte Erbpachts Canon unter welcherley Vorwand es auch
sey, weder vergrössert noch erhöhet werden soll.
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- 11.
- Schlieslich entsagen beide
Theile allen und jeden erdachten und noch zu erdenckenden
Ausflüchten und Einwendungen wieder die Gültigkeit und
Festhaltung dieses Erbpachts Contracts, so wohl und besonders
solchergestalt als wenn sie hier alle angeführet und jeder
besonders entsaget worden, mithin auch derjenigen dass generale
Verzicht nicht gültig sey, wenn nicht jeder besonders erwehnt
worden.
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- Des in Urkund ist gegenwärtiger
Erbpachts Contract unter Vorbehalt unserer allerhöchsten
Confirmation geschlossen, davon Drey gleichlautende Exemplaren
unter unserm Geldernschen Siegel und der Unterschrift unsers in
dem Hertzogtum Geldern allergnädigst Verordneten Landes
Administrations Collegii auch des Erbpächters und dessen Ehefrau
ausgefertigt worden.
- So geschehen zu Geldern den 12ten
Martii 1787.
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- Ondertekening:
- An statt und von wegen
Allerhöchst gedachter S Königl. Majestät:
- V.Mesman J.Keverberg
Portman Heinius Moden Poell(?)
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Andries Joosten
-
Helena Roosen
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- Hieronder staat:
-
Erbpacht Contract
- Für den Andreas Joosten und
- dessen Ehefrau Helena geb.
Rosen,
- über den in der Herrschaft
Helden
- gelegenen Lover Hof.
-
Rechtsonder staat: W. Nachelbuch
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